Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Audiotainment Südwest Media GmbH

 

I. Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die Audiotainment Südwest Media GmbH, Turmstraße 10, 67059 Ludwigshafen (im Folgenden ATSW Media.), bietet die Vermarktung von Werbezeiten und Werbeflächen auf privaten Werbe(programm-)trägern sowie Werbemediadienstleistungen in Form von Werbespots, Sonderwerbeformen, Online- und Bannerwerbung sowie Sponsoring und Spotproduktionen an.
  2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“) und ATSW Media über die Vermarktung von Werbezeiten und Werbeflächen und Erbringung von Werbemediadienstleistungen (im Folgenden „Auftrag“). Geschäftsbedingungen von Auftraggebern entfalten im Verhältnis zur ATSW Media keine Wirksamkeit.
  3. Aufträge an ATSW Media werden erst nach einer durch ATSW Media in Schriftform verfassten Auftragsbestätigung, mangels einer solchen erst nach einer durch ATSW Media in Textform (per Brief, Telefax, E-Mail/PDF) verfassten Bestätigung verbindlich.

Änderungen und Ergänzungen zu jeglichen Aufträgen müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch ATSW Media in Textform.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung, auch wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurde. Die jeweils aktuell gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Internetpräsenz der ATSW Media unter der URL www.atsw-media.de im Internet einsehbar.

Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf Leistungen von ATSW Media verstehen sich netto zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht gemäß der Auftragsbestätigung der ATSW Media ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

II. Ausstrahlung bzw. Schaltung und Platzierung der Aufträge

  1. ATSW Media verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Werbe(programm-)träger die Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen ausstrahlen werden wie ihr jeweiliges Programm. Die Angaben zu technisch versorgten Gebieten, z.B. in den Mediadaten, beziehen sich jeweils ausschließlich auf den terrestrischen UKW-Direktempfang. In angrenzenden, regionalisierten Sendegebieten kann es zu technischen Überschneidungen kommen.
  2. ATSW Media behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge aufgrund der enthaltenen Werbebotschaft (wegen der Herkunft, des Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität) abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze und/ oder behördliche Bestimmungen verstößt. In der Beurteilung des moralischen, politischen oder religiösen Inhalts von Werbespots schließt sich ATSW Media den Grundsätzen der ZAW-Richtlinien an, die insoweit auch für den Vertragspartner Geltung haben. Eine Pflicht zur Prüfung der Aufträge durch die ATSW Media besteht nicht. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber nur auf schriftliche Anfrage hin schriftlich mitgeteilt. Aus der und im Zusammenhang mit der Ablehnung können gegenüber ATSW Media keine Ansprüche geltend gemacht werden.
  3. Ist die Einhaltung des vereinbarten Sendetermins bzw. Zeitfensters bzw. der vereinbarten Kombination aus Werbefläche und Schaltzeit des Auftrags nicht möglich, wird der Auftrag in der davor oder danach liegenden Zeitzone ausgestrahlt bzw. verbreitet. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers in Textform (als Brief, Telefax, E-Mail/PDF). Ist für diese Zeitzone eine höhere Vergütung gemäß gültiger Preisliste vorgesehen, wird diese Differenz nicht berechnet. Im umgekehrten Falle erfolgt eine Gutschrift der Differenz. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge oder für eine bestimmte Umfeldplatzierung kann nicht übernommen werden. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf Konkurrenzausschluss und/oder mit einem Konkurrenzschutz einhergehende sonstige Ansprüche bestehen nicht bzw. werden dadurch nicht begründet.
  4. Die Ausstrahlungs- bzw. Veröffentlichungsrechte der von ATSW Media für den Auftraggeber produzierten Werbespots, Sonderwerbeformen o.ä., sind beschränkt auf das jeweilige UKW-Sendegebiet gemäß Auftrag bzw. das durch den jeweiligen Sender zur Ausstrahlung gebrachte Programm auf den bekannten Übertragungswegen. Eine anderweitige Verwendung auf anderen Sendern/Programmen entgegen der Auftragsbestätigung ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung von ATSW Media zulässig.

III. Auftragsabwicklung

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für den Auftrag unaufgefordert spätestens bis zwei Werktage vor Erstausstrahlung vollständig zu liefern.
  2. Kommen Werbesendungen gar nicht oder falsch bzw. unvollständig zur Ausstrahlung bzw. können Werbeplatzierungen nicht vorgenommen werden, weil Unterlagen, Texte und/oder Audiodateien verspätet, qualitativ mangelhaft und/oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, kann die vereinbarte Sendezeit dennoch in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich und/oder schriftlich durchgegebenen Texten liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung allein beim Auftraggeber.
  3. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur auftragsgemäßen Verwertung, Nutzung und/oder Produktion der Sende- bzw. Werbeunterlagen (auch Bild- bzw. Bewegtbildaufnahmen (Video)) erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an dem Auftrag entweder inne oder abgelöst hat. Der Auftraggeber überträgt ATSW Media mit Übergabe der Unterlagen sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderlichen Nutzungsrechte, und zwar in zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Auftragsabwicklung erforderlichem Umfang. Dazu zählt insbesondere auch das Recht zur Übertragung dieser Nutzungsrechte an beauftragte Dritte. Das Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks, einschließlich des Internets (insbesondere Streamingdienste oder Podcasts). ATSW Media nimmt die genannten Nutzungsrechte an.

Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere für Spots, Bilder, Videos, etc.).

Dies gilt auch für Aufträge bzw. Werbesendungen, die von ATSW Media für den Auftraggeber auf dessen Weisung produziert wurden. Wird ATSW Media dennoch wegen des Inhalts von Aufträgen bzw. Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber ATSW Media bereits heute von allen Ansprüchen und etwaigen Folgekosten Dritter frei und haftet für jeglichen entstehenden Schaden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik vor Erstausstrahlung unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, so wird davon ausgegangen, dass der Spot keine GEMA-pflichtigen Elemente enthält. Der Auftraggeber stellt ATSW Media bereits heute von allen Ansprüchen frei, die Dritten im Zusammenhang mit der GEMA-Pflicht bzw. der Annahme, dass eine solche infolge der unterbliebenen Mitteilung nicht besteht, entstehen.

  1. Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Aufträge werden spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Schaltzeitpunkt muss vom Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Disponiert der Auftraggeber das auf ein Kalenderjahr vereinbarte Auftragsvolumen nicht bzw. nicht rechtzeitig, hat er ATSW Media den daraus entstehenden Schaden mit pauschal 20% des auf das Kalenderjahr vereinbarten Auftragsvolumens zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten – ebenso wie ATSW Media die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens.

Die Berechnung der Schaltpreise erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, berechnet werden jedoch mindestens 10 Sekunden. Maßgeblich für die gesamte Berechnung eines Auftrages ist das vereinbarte Auftragsvolumen.

IV. Verschiebung / Stornierung eines Ausstrahlungstermins

  1. Wird ein vereinbarter Ausstrahlungs- bzw. Schalttermin kurzfristig (kürzer als 10 Werktage vor Ausstrahlung) vom Auftraggeber verschoben, so kann ATSW Media 20% des verschobenen Auftragswertes als Ersatz des Aufwandes in Rechnung stellen, wobei beiden Vertragspartnern der Nachweis eines im Einzelfall höheren bzw. niedrigeren Schadens vorbehalten bleibt. Das Auftragsvolumen reduziert sich durch eine Verschiebung des Ausstrahlungstermins nicht. Ist die Verschiebung eines Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können hieraus gegen ATSW Media keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.

Wird ein vereinbarter Ausstrahlungstermin vom Auftraggeber storniert, ist ATSW Media befugt, vom Auftraggeber die Zahlung eines Betrages in Höhe von 20% des stornierten Auftragswertes an pauschaliertem Schadenersatz zu verlangen, wobei auch in diesem Fall dem Auftraggeber und ATSW Media der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

V. Kündigung eines Auftrages durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber kann nur aus – von ATSW Media zu vertretendem – wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung muss gegenüber ATSW Media schriftlich erklärt werden.

VI. Ausfall eines Auftrages

Fällt ein Auftrag aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen und/oder wegen höherer Gewalt aus, so wird er nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Bei einer Minderleistung, insbesondere bei teilweisem Ausfall eines oder mehrerer Sender, wird das Entgelt anteilig berechnet bzw. anteilig gutgeschrieben. Eine Minderleistung liegt erst vor, wenn mehr als 10% der üblichen technischen Reichweite nicht erreicht wurden. Weitergehende Ansprüche gegen ATSW Media sind ausgeschlossen, es sei denn, ATSW Media, ihren Vertretungsorganen und/oder Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. ATSW Media bleibt der Nachweis, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.

VII. Tarifänderungen

Tarifänderungen werden auch bei laufenden Verträgen wirksam, wenn sie mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben werden und den erteilten Auftrag nachteilig berühren. Bei Tarifänderungen über 20% ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat den Rücktritt gegenüber ATSW Media innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist das Datum des Zugangs bei ATSW Media

VIII. Rechnungsstellung und Zahlungsverzug

  1. Rechnungen für Werbeschaltungen werden monatlich im Voraus erstellt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum. ATSW Media behält sich in einzelnen Fällen und bei Neukunden Vorkasse vor; hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung.

Bei durch ausländische Kunden erteilten Aufträgen, in deren Rahmen in fremder Währung fakturiert wird, ist zur Umrechnung der Schlusskurs der Deutschen Bundesbank, der zu dem jeweiligen Ersten des Monats Gültigkeit hat, in dem die Faktur erfolgt, maßgeblich.

 

  1. Bei Zahlungsverzug behält sich ATSW Media vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus entstehenden Schaden bei ATSW Media kann der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Bei Zahlungsverzug wird das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen sofort fällig, gleichgültig in welchem Umfang dieses gesendet wurde. Nach Zahlungseingang kann das noch nicht ausgestrahlte Volumen bis zum Ende des Kalenderjahres des Auftragsschlusses wahrgenommen werden, soweit dies ATSW Media technisch und unter Beachtung seiner weiteren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten möglich ist. Ansonsten gilt für das nicht ausgestrahlte Volumen die Regelung in III. Ziffer 4 Satz 4 bis 6.

Eventuelle Schadenersatzansprüche von ATSW Media an den Auftraggeber richten sich nach dem vereinbarten Auftragsvolumen zzgl. eines etwaig anfallenden Mehraufwandes. ATSW Media behält sich die Berechnung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Zeitpunkt des Verzuges sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 5,- pro Mahnung vor.

IX. Rabatte

Rabatte werden laut Rabattstaffel kalenderjahrsbezogen gewährt. Die Rabattstaffel ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft vor Auftragserteilung glaubhaft nachgewiesen wird. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit ATSW Media durchgeführt.

Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber nachweislich werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf die Netto-Auftragssumme des Auftraggebers. Agenturvergütungen werden nur gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist.

Für Sonderwerbeformen sowie für Programm- und Veranstaltungssponsoring, die nicht ausdrücklich in der Preisliste geregelt sind, werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Vermittlungs- und Agenturprovisionen, Rabatte und Skonti gewährt.

 

Die Agenturvergütung wird direkt von dem zu berechnenden Auftragswert in Abzug gebracht. Eine separate Ausbezahlung bzw. Vergütung ist nicht möglich.

X. Aufbewahrungspflichten

Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots bzw. Unterlagen endet für ATSW Media 6 Wochen nach deren Erstausstrahlung. Nach Ablauf dieser Frist ist ATSW Media berechtigt, die Sendungen bzw. Unterlagen zu vernichten. Unterlagen, die nicht Eigentum von ATSW Media sind, lagern während dieser Zeit auf Gefahr des Eigentümers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von ATSW Media wird ausgeschlossen. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten und Gefahr des Kunden.

XI. Schlussbestimmungen

  1. ATSW Media, ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und/ oder Erfüllungsgehilfen, haften im Rahmen der Vertragsverhältnisse nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit.
  3. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge werden die Kundendaten der ATSW Media gemäß der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, der DSGVO sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz erhoben, verarbeitet und gespeichert.
  4. Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie im Dokument „Informationen zum Datenschutz für Interessenten, Werbekunden und Lieferanten“.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ludwigshafen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.